Seit der Änderung der StVZO im Sommer 2013 ist Batteriebeleuchtung am Fahrrad universell erlaubt. Doch nach wie vor gelten bezüglich der Fahrradbeleuchtung natürlich klare Regeln. Scheinwerfer, Rückleuchten und Reflektoren müssen ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Velomotion gibt euch einen Überblick über die wichtigsten Fakten.
„Hauptsache, irgendwas leuchtet“, denken sich viele Radler, wenn’s um das Thema Fahrradbeleuchtung geht. Ob vorsintflutliche Funzel mit „Fahrradbirnchen“ oder Baumarkt-Blinklicht – favorisiert wird, was gerade zur Hand ist. Dass es dabei vielfach nicht mit rechten Dingen zugeht, ist im Grunde jedem klar – so hat sich längst herumgesprochen, dass blinkende Leuchten nicht erlaubt sind. Andererseits hat sich die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung seit Sommer 2013 ein Stück weit der Lebenswirklichkeit im Radverkehr angenähert und sich der modernen Technik geöffnet.
Der Nachbesserungsbedarf der StVZO wurde spätestens dann offenbar, als massenhaft E-Bikes mit Dynamos auf den Markt kamen – solche mit Vorderradnabenmotor sogar mit altertümlichem Seitenläufer. Warum eine Lichtmaschine mit minimalem Wirkungsgrad montieren, wenn gleichzeitig ein nahezu unerschöpflicher Energiespeicher mitgeführt wird? (Ein E-Bike-Akku wird auch dann noch genug Spannung zum Betrieb einer Lichtanlage aufbringen, wenn die Energie nicht mehr zum Fahren reicht.) Da hatte der Gesetzgeber ein Einsehen – E-Bikes müssen seit der Neufassung der lichttechnischen Vorschriften der StVZO nicht mehr mit einem separaten Dynamo ausgestattet sein. Fehlt dieser, müssen freilich besondere Leuchten montiert sein, solche nämlich, die Gleichstrom vertragen und über einen Spannungswandler verfügen.
Was hat sich aber für die unmotorisierten Radler geändert? Die gute Nachricht für alle, die nicht verfolgt haben, was sich genau in den vergangenen zwei Jahren in Puncto Fahrradbeleuchtung zum Positiven geändert hat: Batterie- beziehungsweise Akkuleuchten sind nun universell erlaubt und nicht mehr nur Sporträdern unter elf Kilo vorbehalten. Mit Feinheiten wie der Nennspannung von Batterien und Akkus muss man sich nicht unbedingt aufhalten; was erlaubt ist und was nicht, erkennt man nämlich ziemlich einfach: Wellenlinie und K-Nummer auf dem betreffenden Bauteil zeigen an, dass es die Zulassung des Kraftfahrt-Bundesamtes besitzt. Akkuscheinwerfer mit diesem Zeichen verfügen beispielsweise über eine Ladestandsanzeige, außerdem bringen sie mindestens die vom Gesetzgeber geforderte Beleuchtungsstärke von 10 Lux in zehn Metern Entfernung auf die Straße. Viele alte Dynamoscheinwerfer mit Glühlampe dürften damit übrigens Probleme haben. Nach oben sind der legalen Lichtstärke kaum Grenzen gesetzt: Ganz neu ist ein 100-Lux-Scheinwerfer des Herstellers Busch & Müller, der die Straße beinahe so gut ausleuchtet wie moderne Autoscheinwerfer. Wer solche Leuchten in Betrieb nimmt, muss allerdings penibel auf die Justage achten: Eine Blendung des Gegenverkehrs ist nicht nur lästig und gefährlich, sondern selbstverständlich auch verboten.
Wir waren vor einigen Wochen zu Besuch bei Busch & Müller und haben uns dort nochmals vom Experten genau erklären lassen, woraus eine StVZO-konforme Fahrradbeleuchtung im Detail besteht und worauf man achten sollte – hier anschaulich im Video erklärt:
Wer mit dem Sub-elf-Kilo-Rennrad unterwegs ist, kommt in den Genuss einer klaren Regelung: In diesem Fall müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nur mitgeführt werden, in der Trikottasche etwa. Für alle anderen Fahrräder ist die Befestigung von Akkuscheinwerfer und -rücklicht bis heute nicht abschließend geklärt: Von „fest angebracht“ spricht die StVZO, ohne klarzustellen, was dies bedeutet. Aus dem Verkehrsministerium ist zwar zu vernehmen, auch „abnehmbare Steckleuchten“ seien zulässig, doch eine eindeutige Regelung durch eine erneute Änderung der StVZO lässt weiter auf sich warten. In der Praxis sollte dies freilich nicht zu Problemen führen.
Kuriosität am Rande: Mountainbikes, egal, wie leicht sie sind, fallen nicht unter die Elf-Kilo-Regel. Diese wurde nämlich einst mit Rücksicht auf die empfindlichen schmalen Reifen von Rennrädern eingeführt, die sich nicht mit den harten Reibrollen der Seitendynamos vertrugen.
Eine in den Niederlanden verbreitete Besonderheit ist seit 2013 bei uns erlaubt: die Kombination aus dynamobetriebenem Scheinwerfer und Batterierücklicht. Diese Konfiguration erspart dem Hersteller die aufwendige Verkabelung des Rücklichts und schaltet diese als Schwachstelle aus. Dafür kann man in die Verlegenheit kommen, mit leerer Batterie plötzlich von hinten unsichtbar zu sein. Doch in diesem Fall helfen vielleicht die nach wie vor vorgeschriebenen „Katzenaugen“: Reflektoren vorne und hinten, Pedalrückstrahler und Speichenreflektoren beziehungsweise reflektierende Ringe an den Reifen gehören selbstverständlich auch ans StVZO-konforme Fahrrad.
Auch wenn Batteriebeleuchtung nun universell erlaubt ist: Am täglich genutzten Stadtrad ist die Kombination aus Nabendynamo und LED-Strahlern die wohl beste Wahl. Mit nahezu ausfallsicherer Lichtmaschine und langlebigen Leuchtmitteln ist man für die dunkle Jahreszeit gut gerüstet und kann sich mit gutem Gewissen aufs Rad schwingen, wenn der Winter kommt. Nichts wie los also!