Vor knapp einem Monat wurde ein Gesetzesentwurf bekannt, der das Waldbetretungsrecht in Nordrhein-Westfalen grundlegend ändern würde – insbesondere für Mountainbiker. Denn der Status Quo lautet: Das Radfahren im Wald ist auf „festen Wegen“ als kleinste, trailmäßige Einheit grundsätzlich erlaubt. Der Entwurf für das neue Landesforstgesetz impliziert eine 3,5 Meter Regel, ähnlich wie man sie aus Baden-Württemberg kennt. Inzwischen scheint das Landwirtschaftsministerium nach Protesten aus der ganzen Bundesrepublik zurückzurudern. Gefahr abgewendet? Zeit, um eine erste Bilanz zu ziehen: Welche Lehren können Mountainbiker, etwa in anderen Bundesländern, aus dem Vorstoß ziehen?
Wir drehen die Uhr zurück. Am 7. Mai erhielt die DIMB (Deutscher Interessenverband Mountainbike e.V.) im Rahmen einer Verbändeanhörung einen Referentenentwurf, in dem die Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen ein potenzielle neues Landesforstgesetz ausbreiteten – inklusive überarbeitetem Waldbetretungsrecht. Spannend wird es da für Mountainbiker: Demnach soll das Radfahren im Wald nur noch auf Straßen, „Fahrwegen“ und ausgewiesenen Trails mit ausdrücklicher Erlaubnis des Waldbesitzers legal sein.
Das heißt: Es ist nicht mehr selbstverständlich, dass Mountainbiker auf allen Arten von Wegen im Wald fahren dürfen. Sofern es keine ausgewiesenen Trails gibt (diese sind rar gesät), dürften Mountainbiker demnach höchstens noch auf Fahrwegen unterwegs sein – und dabei handelt es sich um befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege, für die eine Mindestbreite von 3,5 Metern vorgeschlagen wird und die nichts mehr mit dem natürlichen Habitat eines Mountainbikes zu tun haben.
Verständlicherweise rief der Gesetzesentwurf große Empörung hervor. Und nicht nur bei Mountainbikern stieß die geplante Einschränkung auf wenig Gegenliebe. Der Tourismusverband NRW etwa sieht im Gesetzesentwurf eine Gefahr für den Mountainbike- und Gravel-Tourismus in NRW. Das neue Waldbetretungsrecht würde es generell erschweren, Waldwege zu nutzen – etwa um vielbefahrenen Straßen auszuweichen.
Klicke auf die jeweiligen Institutionen, um ihre Stellungnahme zu lesen:
„Der Radtourismus ist eine tragende Säule für den Wirtschaftsfaktor Tourismus in NRW. Wir können seine Zukunft aber nur sichern, wenn wir das Segment in seiner gesamten Breite bedienen können – also vom klassischen Radfahren bis zum Mountainbiken und Graveln.
Der Gesetzentwurf in seiner jetzigen Form wäre aber eine Gefahr für den Mountainbiketourismus in NRW. Die meisten Mountainbike- oder auch Gravel-Fans lieben gerade die kleineren Wege. Viele Regionen in NRW haben in den vergangenen Jahren gezielt in dieses Segment investiert und in Abstimmung mit den Waldbesitzern und mithilfe von Fördergeldern passende Angebote geschaffen. Dabei wurde ein Ausgleich zwischen den Interessen der Wandernden, den Anforderungen des Naturschutzes und den Bedürfnissen der Radfahrenden gesucht und gefunden.
Wenn die Wege nicht mehr genutzt werden dürften, hätte das unmittelbare wirtschaftliche Folgen. Denn nicht nur die Investitionen wären umsonst gewesen. Viele Radtouristen, die genau für diese Angebote bisher nach NRW kommen, dürften sich künftig andere Ziele suchen.“
„Das nordrhein-westfälische Landesforstgesetz wurde als Referentenentwurf in die Verbändeanhörung gegeben, damit Verbände aus Waldbesitz, Forstwirtschaft, Naturschutz und Freizeitnutzungen die Gelegenheit haben, ihre Stellungnahme abzugeben. In diesem Zuge entstanden Rückfragen aus der Öffentlichkeit insbesondere zum Befahren des Waldes mit Zweirädern, die zum Teil auch auf Missverständnissen beruhten. Das Ministerium hat diese Kritik sehr ernst genommen. Ein Kernpunkt des Missverständnisses bestand darin, dass in dem Gesetzentwurf auf ein forstwirtschaftliches Wegebaukonzept Bezug genommen wird, aus dem Rückschlüsse gezogen wurden, dass Vorgaben zu Wegebreiten vorgesehen seien. Dem ist aber nicht so. Das Radfahren auf Wegen ist und bleibt im Wald erlaubt. Dies umfasst auch das Fahren mit Pedelecs/Elektrofahrrädern/E-Bikes (zugelassen bis 25 km/h) sowie Krankenfahrstühle. Die Benutzung legal angelegter Mountainbike-Trails bleibt möglich, ebenso die Neuanlage genehmigter Trails. Es wird ausdrücklich keine Mindestbreite oder zur Beschaffenheit von Waldwegen vorgegeben.
Dem Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist der Dialog mit Verbänden und Interessengruppen besonders wichtig, damit das Waldbetretungsrecht praxistauglich geregelt bleibt. Zudem ist weiterhin das Befahren von Wegen im Wald mit Fahrrädern, Pedelecs (zugelassen bis 25 km/h) und Elektrofahrrädern sowie Krankenfahrstühlen erlaubt.
Nicht erlaubt im Wald ist und bleibt: Querfeldeinfahren, Fahren von Motorrädern, Mopeds oder Speed-Pedelecs (zugelassen bis 45 km/h), Anlegen illegaler Renntrails oder Rampen.
Ziel bleibt es weiterhin, ein rücksichtsvolles Miteinander aller Erholungssuchenden im Wald zu fördern und den Wald mit all seinen Funktionen zu erhalten. Potenzielle Nutzungskonflikte sollen durch einen verbesserten Dialog der Beteiligten entschärft und einem Ausgleich zugeführt werden. Erstes Ziel des Landes bleibt es, die Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktion des Waldes zu erhalten. Hier verweisen wir auf die kürzlich veröffentlichte NRW-Waldstrategie. Im Rahmen der Verbändeanhörung gilt es nun, die Anliegen der beteiligten Verbände und Interessengruppen in den weiteren Gesetzgebungsprozess miteinfließen zu lassen und zu einem Ausgleich zu bringen. Eine einseitige Bevorzugung einzelner Gruppen findet dabei ausdrücklich nicht statt.“
„Aktuell erreichen uns viele Anfragen zur Gesetzesnovelle in NRW. Der Entwurf wurde uns am Mittwoch letzte Woche im Rahmen der Verbändeanhörung übersendet. Die Frist für die offizielle Stellungnahme ist der 8. Juni 2026. Hier sind wir aktuell in der Abstimmung mit anderen Verbänden. Gleichzeitig informieren wir über unserer Webseite und Social-Media Kanäle unsere Mitglieder und die gesamte Community über die aktuellen Entwicklungen.
Die aktuell gültige Regelung, die das Radfahren auf „festen Wegen“ erlaubt, hat sich seit über 25 Jahren bewährt und sorgt für eine klare und praxistaugliche Orientierung im Wald. Bereits im Jahr 2000 wurde das Thema Mountainbiken im Gesetzgebungsverfahren intensiv diskutiert – eine zusätzliche Wegbreitenregelung wurde damals bewusst vom Parlament abgelehnt. Die Beibehaltung dieser bewährten Regelung „feste Wege“ ist aus unserer Sicht sinnvoll, denn sie ermöglich die weitgehende Nutzung des vorhandenen Wegenetzes mit dem Fahrrad. Eine ausführliche Kommentierung dazu findet ihr auf unserer Webseite.
Die nun geplante Formulierung „Fahrwege“, definiert als „befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege“, welche laut Gesetzesbegründung von „zweispurigen, nicht geländegängigen Fahrzeugen befahren werden können“, würden praktisch zu einer Einschränkung des Radfahrens auf wenige, breite Forstwege führen. Damit wären große Teile des vorhandenen Wegenetzes von der bisherigen Nutzung ausgeschlossen. Dies betrifft nicht nur das Mountainbiken, sondern gleichermaßen Gravel-, Trekking- und Alltagsradfahren.
Gleichzeitig begrüßen wir ausdrücklich den Willen des Gesetzgebers, zusätzliche Trails auszuweisen. Hier bringen wir uns aktiv ein, unter anderem auf Basis bestehender Leitfäden und Studien zur Besucherlenkung durch attraktive Angebote. Diese eigens angelegten Trails können aber immer nur als ein zusätzliches Angebot zum vorhandenen Wegenetz verstanden werden. Einer flächendeckenden Ausweisung stehen Gründe des Eigentums, des Naturschutzes und aufwändige Genehmigungsverfahren gegenüber. Deshalb ist in der Landesfläche der Zugang zum vorhandenen Wegenetz notwendig, um überall umweltfreundlich ab der Haustüre Mountainbiken zu können.
Radfahren im Wald leistet einen wichtigen Beitrag zu Naherholung, Gesundheit und – wo sinnvoll – auch zum Tourismus. Die bestehende Regelung zeigt, dass dies seit Jahren im Einklang mit der Natur und anderen Nutzergruppen funktioniert. Wir setzen uns deshalb für den Beibehalt der bisherigen Regelung ein. Haltet euch über die aktuellen Entwicklungen auf unseren Kanälen auf dem Laufenden.
[…]
Was ist der aktuelle Sachstand?
Am 13. Mai 2026 hat das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen die Verbändebeteiligung zum „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesforstgesetzes sowie des Gemeinschaftswaldgesetzes“ gestartet.
Der Gesetzentwurf sieht erhebliche Einschränkungen für das Radfahren im Wald vor.
Nach § 2 Absatz 2 des Entwurfs soll das Radfahren künftig nur noch „auf Straßen und Fahrwegen sowie auf mit Zustimmung des Waldbesitzers und der Forstbehörde gekennzeichneten Trails“ erlaubt sein.
Der Entwurf definiert Fahrwege als „befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege“.
In der Begründung wird dazu näher ausgeführt: „Mit ihrem künstlich befestigten oder von Natur aus festem Untergrund und ihrer Wegebreite sind diese Wege im Regelfall so beschaffen, dass sie von zweispurigen, nicht geländegängigen Fahrzeugen befahren werden können. (…)
Schmale Wege auf naturfestem Untergrund und Rückegassen erfüllen nicht die Wegequalität eines für das Radfahren zugelassenen Fahrweges. Weitere Anhaltspunkte für die übliche Ausbauart und die üblichen Abgrenzungen eines für das Radfahren geeigneten Waldwirtschaftswegs können dem veröffentlichten Erlass über den forstlichen Wegebau im Wald vom 23. Mai 2023 entnommen werden.“
In dem zitierten Erlass über den forstlichen Wegebau im Wald wird eine Regelfahrbahnbreite von 3,5 Metern aufgeführt.
Die geplante Änderung sind gegenüber der bisherigen Regelung („auf Straßen und festen Wegen“) eine deutliche Einschränkung des zulässigen Radfahrens im Wald. In der Praxis sind dadurch vor alle schmäleren Wege zum Radfahren verboten, sodass faktisch nur noch breite Forstwege offiziell befahren werden dürften – quasi eine „3,5-Meter-Regel durch die Hintertür“.
Die derzeit noch gültige Rechtslage in NRW „feste Wege“ und eine zugehörige Kommentierung findet ihr hier: Nordrhein-Westfalen | DIMB
Wie geht es weiter?
Wir werden den Gesetzentwurf in den kommenden Tagen detailliert auswerten und eine erste Stellungnahme erarbeiten. Wir denken auch über weitere Optionen der Beteiligung nach und bitten euch hier noch etwas abzuwarten und keine eigenen Aktionen zu starten.
Die Frist für die offizielle Stellungnahme der Verbändebeteiligung ist der 8. Juni 2026. Hier werden wir auch in den nächsten Tagen das Gespräch mit anderen Verbänden suchen. […]“
„Update 23.5.2026
Das Ministerium äußert sich in einem Schreiben an uns wie folgt:
[…]
DIMB Einschätzung: Wir gehen davon aus, dass damit die bisherige Gesetzeslage erhalten bleibt und werden den Dialog mit dem Ministerium annehmen. Wir halten euch hier weiterhin auf dem Laufenden über die aktuelle Entwicklung.“
„Update 27.5.2026
Wir hatten heute, gemeinsam mit den anderen Mitgliedsverbänden des Kompetenz- und Koordinationsteam MTB in NRW (KKT NRW), ein Gespräch mit dem Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen. Das Ministerium steht zu seiner Mitteilung von der letzten Woche, dass das Radfahren im Wald auf dem vorhandenen Wegenetz wie bisher erhalten werden soll. Zu dem genauen Wortlaut im neuen Gesetzesentwurf kann zum jetzigen Zeitpunkt noch keine finale Aussage getroffen werden, aber es gab die Zusicherung, dass zumindest die alte gesetzliche Regelung erhalten bleibt und es somit keine Verschlechterung geben wird. Wir danken der gesamten MTB Community für das in den letzten Wochen aufgebrachte Engagement und freuen uns auf die weitere konstruktive Zusammenarbeit mit dem Ministerium auf Verbandsebene.“
Angesichts der Proteste, welche die Gesetzesnovelle auslöste, sah sich das zuständige Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz in NRW dazu genötigt, am 27. Mai eine Stellungnahme herauszugeben, um die Wogen zu glätten. Darin heißt es, man habe ausdrücklich kein Interesse daran, das Radfahren im Wald an Wegevorgaben wie Mindestbreite oder Beschaffenheit zu knüpfen. Auch zukünftig soll das Radfahren auf Wegen erlaubt sein.
Vier Tage später hatte die DIMB Gelegenheit, sich gemeinsam mit dem Kompetenz- und Koordinationsteam MTB in NRW mit dem Ministerium auszusprechen. Dabei sei vonseiten des Ministeriums zugesichert worden, dass die alte gesetzliche Regelung erhalten bleiben soll und sich der Zugang für Mountainbiker nicht verschlechtern soll. Insgesamt sei man der Meinung, dass die bisherige, favorisierte Gesetzeslage erhalten bleibt.
Was ist für die Zukunft wichtig?
Für die Mountainbike-Gemeinschaft in NRW ist der Erhalt des Status quo dennoch nicht in trockenen Tüchern. Warum etwa hatten die Gesetzgeber überhaupt den Eindruck, Änderungen an den fraglichen Paragraphen im Waldbetretungsrecht vornehmen zu müssen, wenn man doch kein Interesse habe, Radfahrern den Zugang zu Waldwegen zu erschweren? Es gilt, weiterhin umsichtig zu bleiben – gleichzeitig dürfen alle Engagierten stolz auf sich sein, dem Ministerium diese Reaktion abverlangt zu haben. Man darf wohl durchaus auf einen positiven Ausgang hoffen. Wichtig für „das nächste Mal“ ist in jedem Fall:
- Seid laut! Mountainbiken ist kein Nischensport mehr – die große Nutzerbasis sollte sich zutrauen, entsprechend in der Öffentlichkeit repräsentiert zu werden.
- Lasst euch nicht teilen! Mountainbiken ist ein vielfältiger Sport und bietet damit viele Gelegenheiten für Grabenkämpfe zwischen den einzelnen Disziplinen und Gruppen. Doch nur gemeinsam sind wir stark.
- Organisiert euch! Tretet einem lokalen Verein bei oder gründet einen. Eine DIMB-Mitgliedschaft gibt denjenigen, die sich für uns einsetzen, zahlenkräftige Argumente in die Hand.
- Macht keinen Unsinn! Es braucht nur ein einzelnes schwarzes Schaf, um alle Mountainbiker in Verruf zu bringen.
Die DIMB informiert auf seiner Website über die weitere Entwicklung und freut sich über weitere Mitgliedschaften.
